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16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §3 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2004/04/0219, im Zusammenhang mit der Doppelversorgung eines Versorgungsgebietes ausgesprochen, dass zwar die Unterschreitung der Mindestqualität von Hörfunkprogrammen, nicht aber bloße geringfügige Verschlechterungen der Empfangsqualität eine Überversorgung zum Zwecke der Erfüllung des Versorgungsauftrages gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G rechtfertige. Dieser Rechtsgedanke bedeutet übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall, dass aus dem Ausfall des regionalen Hörfunkprogrammes an einem näher bezeichneten Tag, der lediglich eine halbe Stunde dauerte und nur eine geringfügige Verschlechterung der Hörfunkversorgung bewirkte (so bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es gehäuft zu solchen technischen Gebrechen kommt) noch nicht abgeleitet werden kann, die mitbeteiligte Partei habe den Versorgungsauftrag gemäß § 3 Abs. 1 ORF-G verletzt, weil sie für einen solchen Fall keine Vorsorge durch eine Zusatzversorgung (redundante Sendetechnik) getroffen hat. Da somit für Fälle wie den gegenständlichen schon die Notwendigkeit der Erweiterung der Sendetechnik zum Zwecke der Erfüllung des Versorgungsauftrages fehlt, wäre ein Ausbau der Sendetechnik bloß zu dem Zweck, singuläre Vorfälle wie den gegenständlichen zu vermeiden, nicht wirtschaftlich zumutbar im Sinne des § 3 Abs. 1 ORF-G.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040067.X02Im RIS seit
30.05.2007