RS Vwgh 2007/4/26 2006/07/0058

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0154 E 28. Juli 1994 RS 1

Stammrechtssatz

§ 138 WRG 1959 gibt den Inhabern bestimmter Rechte die Möglichkeit, bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen denjenigen zu stellen, der eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren. Die Eigenschaft als Betroffener kann daher demjenigen nicht zukommen, der für die Neuerung, die zur Beeinträchtigung der im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte führt, selbst einzustehen hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070058.X04

Im RIS seit

31.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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