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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/07/0154 E 28. Juli 1994 RS 1Stammrechtssatz
§ 138 WRG 1959 gibt den Inhabern bestimmter Rechte die Möglichkeit, bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen denjenigen zu stellen, der eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat. Zweck dieses Antragsrechtes ist es, unbefugte Eingriffe in die im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte abzuwehren. Die Eigenschaft als Betroffener kann daher demjenigen nicht zukommen, der für die Neuerung, die zur Beeinträchtigung der im § 138 Abs 6 WRG 1959 genannten Rechte führt, selbst einzustehen hat.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070058.X04Im RIS seit
31.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011