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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/03/0214 E 30. April 2003 RS 1 (Hier: Übertretung des § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs. 4 und § 9 Abs 3 GütbefG 1995. Hier an Stelle des letzten Satzes: Mit dem Argument, der Fahrzeuglenker sei schon jahrelang in seinem Unternehmen tätig und habe laufend die Bestimmungen nach dem GütbefG 1995 eingehalten, was auch beinhalte, dass er über diese bestens Bescheid gewusst habe, hat der Beschuldigte ein dieser Rechtsprechung gerecht werdendes Kontrollsystem nicht dargetan und somit auch nicht dargelegt, dass er alle Maßnahmen getroffen hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen.)Stammrechtssatz
Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung (des § 23 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Z. 10 und 11 GütbefG 1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könnte, hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden. Die ins Treffen geführte bloße Anweisung, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, reicht hiefür jedenfalls nicht aus (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zlen. 91/03/0035, 0036).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030076.X03Im RIS seit
23.05.2007