RS Vwgh 2007/4/26 2006/14/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 17. März 1999, 97/13/0089, VwSlg 7366 F/1999, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der unternehmerische Bereich eines Vereins alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten umfasst, während der nichtunternehmerische Bereich eines Vereines jene Tätigkeiten umfasst, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange seiner Mitglieder entfaltet. Das Abstellen auf die konkrete Gegenleistung zur Erfüllung der unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 KommStG 1993 ergibt sich auch eindeutig aus den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1999, 97/13/0162). Zuwendungen, die ohne jeden Zusammenhang mit einem bestimmten Leistungsaustausch gegeben werden, wie Schenkungen, echte Spenden und Subventionen, zählen nicht zum Entgelt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 2003/13/0159, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006140077.X01

Im RIS seit

31.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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