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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0163 E 27. Juni 2002 RS 2(Hier: Da der Bescheid des LH eine (negative) Entscheidung über den Antrag des Bf auf Zuerkennung der Kosten für sein Einschreiten enthielt, wäre gegen diese Entscheidung eine Berufung unzulässig und in diesem Umfang von der belBeh zurückzuweisen gewesen. Die belBeh hat nun, ohne dass ihr diesbezüglich eine Zuständigkeit zugekommen wäre, im Instanzenzug den Antrag des Bf auf Kostenzuspruch nach § 123 WRG 1959 abgewiesen. Sie hat dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.)Stammrechtssatz
Auch die Parteikosten nach § 123 WRG 1959 zählen zu den Kosten iSd § 117 Abs. 1 WRG 1959, für welche die durch § 117 Abs. 4 legcit eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausschließt (Hinweis B 13.12.1994, 94/07/0060).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070079.X01Im RIS seit
29.05.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011