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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Beschuldigte hat in den Berufungen gegen die erstinstanzlichen Straferkenntnisse, in denen er als Vertretungsbefugter der U Internationaux SA mit Sitz in Belgien in Anspruch genommen wurde, sowie in einer weiteren Mitteilung an die Berufungsbehörde vorgebracht, dass die jeweiligen Beförderungen nicht durch dieses Unternehmen, sondern durch die U GmbH & Co KG durchgeführt worden seien. Er macht geltend, dass ihm erstmals mit dem Berufungsbescheid zur Kenntnis gebracht worden sei, dass er die vorgehaltenen Übertretungen als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H & S Transport GmbH (Punkt II und III) sowie der F T GmbH & Co KG (Punkt I, IV, V und VI; richtig: der U GmbH als Komplementärin der F T GmbH & Co KG) zu verantworten habe. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sich durch Benennung eines verwaltungsstrafrechtlich Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG zu exkulpieren; tatsächlich sei für die beiden genannten Unternehmen ein namentlich genannter verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG vor dem Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Übertretungen des GütbefG 1995 bestellt worden. Die Berufungsbehörde hat ihrer rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt, dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaften und als solcher zur Vertretung dieser Gesellschaften nach außen berufen war; implizit wurde damit auch verneint, dass für diese Unternehmen bzw für bestimmte abgegrenzte Bereiche dieser Unternehmen verantwortliche Beauftragte bestanden hätten. Zu diesen Umständen hätte die Berufungsbehörde dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewähren müssen.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeParteiengehör RechtsmittelverfahrenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelVerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030018.X02Im RIS seit
31.05.2007Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008