RS Vwgh 2007/4/26 2006/04/0223

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Was das Vorbringen, der Beschwerdeführer stehe wohl "im letzten Abschnitt seiner gewerblichen Tätigkeit", die nunmehr überdies seine letzte Einkommensquelle darstelle, betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Bedachtnahme auf derartige Umstände im Gesetz betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040223.X04

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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