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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1;Rechtssatz
Was das Vorbringen, der Beschwerdeführer stehe wohl "im letzten Abschnitt seiner gewerblichen Tätigkeit", die nunmehr überdies seine letzte Einkommensquelle darstelle, betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Bedachtnahme auf derartige Umstände im Gesetz betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040223.X04Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010