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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0009 E 14. Mai 1997 RS 1 (Hier die beiden ersten Sätze - wobei sich das Parteienvorbringen demgemäß auf die Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte im Zusammenhang mit dem den Genehmigungsgegenstand bildenden Projekt zu beschränken hat. In diesem Umfang hat auch die Wasserrechtsbehörde das Vorliegen entsprechender Beeinträchtigungen zu prüfen.)Stammrechtssatz
§ 102 Abs 1 lit b WRG vermittelt keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung. Aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b WRG im Wasserrechtsverfahren begründen, ergibt sich auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können (Hinweis E 19.4.1994, 93/07/0174). In diesem Rahmen hat sich auch das Berufungsvorbringen gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu bewegen. Berufungsausführungen, die außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070136.X03Im RIS seit
23.05.2007