RS Vwgh 2007/4/26 2005/07/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0009 E 14. Mai 1997 RS 1 (Hier die beiden ersten Sätze - wobei sich das Parteienvorbringen demgemäß auf die Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte im Zusammenhang mit dem den Genehmigungsgegenstand bildenden Projekt zu beschränken hat. In diesem Umfang hat auch die Wasserrechtsbehörde das Vorliegen entsprechender Beeinträchtigungen zu prüfen.)

Stammrechtssatz

§ 102 Abs 1 lit b WRG vermittelt keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung. Aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b WRG im Wasserrechtsverfahren begründen, ergibt sich auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können (Hinweis E 19.4.1994, 93/07/0174). In diesem Rahmen hat sich auch das Berufungsvorbringen gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu bewegen. Berufungsausführungen, die außerhalb dieses Rahmens liegen, sind unzulässig.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070136.X03

Im RIS seit

23.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten