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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Für Übertretungen nach § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 GütbefG 1995 ist u.a. das Tatbestandsmerkmal wesentlich, dass die Tat "bei einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen" erfolgt (vgl. den den Geltungsbereich des GütbefG 1995 absteckenden § 1 Abs. 1 GütbefG 1995). Für die Strafbarkeit einer Übertretung der zitierten Bestimmungen des GütbefG 1995 ist es daher maßgeblich, dass auch dieses Tatbestandsmerkmal innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen wird; weiters hat der Spruch des Verwaltungsstrafbescheides, mit dem eine solche Übertretung zur Last gelegt wird, dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal nach § 44a Z. 1 VStG zu enthalten (vgl. etwa das zu § 9 Abs. 1 GütbefG 1995 ergangene Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 2000/03/0066). (Hier:
Da innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist kein entsprechender Vorhalt erfolgte, und auch der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dieses Tatbestandsmerkmal nicht enthält, ist die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Ergänzung des Bescheidabspruches unzulässig. Bei dieser Änderung kann von einer zulässigen Berichtigung eines - von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfassten - Tatbestandsmerkmales nicht die Rede sein [vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/03/0211]; vielmehr handelt es sich dabei um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist [vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 99/03/0006].)
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030173.X01Im RIS seit
23.05.2007