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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
EStG 1972 §4 Abs1; vertretbare Annahme des Überwiegens privater Gründe für die Errichtung einer Wohnung, die dem im Familienbetrieb tätigen Sohn zur Verfügung gestellt wurde; keine Verletzung im GleichheitsrechtSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der Bf. betreibt ein nicht im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen mit dem Gegenstand Luftkanalbau und ermittelt den Gewinn nach §4 Abs1 EStG. Anläßlich einer Betriebsprüfung im Jahre 1980 vertrat der Prüfer die Auffassung, daß die in den Jahren 1978 und 1979 im Zuge des Bauvorhabens "Aufstockung Konstruktionsbüro" errichtete Wohnung (samt Kücheneinrichtung), die dem soeben verheirateten, beim Vater als Spengler beschäftigten Sohn des Bf. zur Verfügung gestellt worden war, aus dem Betriebsvermögen auszuscheiden sei, die darauf entfallenden Vorsteuern nicht abzuziehen seien und der Investitionsfreibetrag nicht gewährt werden könne.
Das Finanzamt folgte bei der Veranlagung 1978 im Umsatz- und Gewerbesteuerbescheid dieser Auffassung. Die Finanzlandesdirektion gab der Berufung des Bf. in einem hier nicht wesentlichen Punkt (betreffend Gewerbesteuer) teilweise Folge, trat in der Behandlung der Wohnung aber der Auffassung des Finanzamtes bei. Das Erk. des VwGH vom 10. Oktober 1978, Z 195/78, habe einen "beinahe identischen" Sachverhalt beurteilt und gehe davon aus, daß bei Gewinnermittlung nach §4 Abs1 EStG nur sog. notwendiges Betriebsvermögen bilanziert werden könne, sodaß es auf die objektive Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes ankomme. Daraus folgert die Berufungsbehörde:
"Betrachtet man die nach dieser Judikatur ausschlaggebenden, objektiv erfaßbaren Merkmale des Berufungsfalles, so ist von entscheidender Bedeutung, daß das gegenständliche Gebäude aufgestockt worden ist, in ihm eine Wohnung geschaffen und die einzig erkennbare Verbindung dieser Wohnung zum Betrieb des Berufungswerbers darin liegt, daß der diese Wohnung bewohnende Sohn des Berufungswerbers in einem abgabenrechtlich anerkannten Dienstverhältnis im Betrieb tätig ist. Dieser Umstand allein reicht aber bei dem im Berufungsfall sonst gegebenen Sachverhalt (Familienbetrieb und offenkundig notwendige Wohnraumbeschaffung für den Sohn, der sich verlobt und in der Folge verehelicht hat und demgemäß eine eigene Wohnung anstrebte) nicht zu der Feststellung, der neu gewonnene Wohnraum sei notwendiges Betriebsvermögen."
In der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde wird unter Hinweis auf die Erk. VfSlg. 9417/1982 und 8709/1979 die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz gerügt: die Behörde habe unsachlicherweise allein auf das Verwandtschaftsverhältnis abgestellt.
Dieser Behauptung widerspricht die bel. Beh. in der Gegenschrift. In dem ein protokolliertes Unternehmen betreffenden Fall VfSlg. 9417/1982 sei tatsächlich das Verwandtschaftsverhältnis als einziges Argument übriggeblieben. Bei nicht protokollierten Gewerbetreibenden hingegen, die ihre Güter nicht willkürlich dem Betriebsvermögen zuordnen könnten, komme es auf die betriebliche Veranlassung an. Die Wohnung müsse also überwiegend aus betrieblichen Gründen geschaffen worden sein. Das sei aber hier nicht anzunehmen:
"Im vorliegenden Beschwerdefall bringt der Beschwerdeführer in der Berufungsschrift vor, daß er unbedingt einen Techniker für die Planung von lufttechnischen Anlagen benötigt habe und einem solchen unbedingt eine Dienstwohnung zur Verfügung stellen müsse. Wie der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme ausführt, ist das jedoch nicht der Fall gewesen, sondern er hat die Wohnung seinem als Spengler beschäftigten Sohn, der sich gerade zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnung verehelichte, als Familienwohnung zur Verfügung gestellt. Auch nach Räumung der Wohnung und Scheidung der Ehe wurde die Wohnung bis zum Ende des vom Betriebsprüfer überblickten Zeitraumes nicht dem ursprünglich genannten Zweck zugeführt. Es mag durchaus dem Betriebsinteresse gedient haben, wenn im relativ abgelegenen Betriebsgelände jemand wohnte, allerdings wurde nicht vorgebracht, daß das Fehlen einer Beaufsichtigung bis dahin für den Betrieb Nachteile nach sich gezogen hätte. Das notwendige Abstellen auf das Überwiegen der Gründe für die Zurverfügungstellung der Wohnung veranlaßte die belangte Behörde somit bei dem im Beschwerdefall gegebenen Sachverhalt (Familienbetrieb und offenkundig notwendige Wohnraumbeschaffung für den Sohn und die Schwiegertochter zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung) dazu, private Gründe des Beschwerdeführers als ausschlaggebend anzusehen."
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Vorschriften wurden nicht vorgebracht und sind aus Anlaß des Verfahrens auch nicht entstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH wäre der Bf. daher im Gleichheitsrecht nur verletzt, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt hätte.
Ein solcher Vorwurf kann der Behörde aber hier nicht gemacht werden.
Wie der VfGH in dem von der Beschwerde angezogenen Erk. VfSlg. 9417/1982 unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur ausgesprochen hat, würde eine Auslegung, welche die Anerkennung der Errichtung einer Wohnung als betrieblich veranlaßt (ausschließlich) aufgrund eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Benützer verneinte, dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen. Der Behörde war damals ein solcher Verfassungsverstoß vorzuwerfen, weil sämtliche von ihr ins Treffen geführten Umstände (Wohnungsgröße, fehlender schriftlicher Vertrag) absolut ungeeignet waren, ihren Standpunkt zu stützen. Durch bloßes Vorschützen von Gründen konnte sie sich dem Vorwurf der Gleichheitsverletzung nicht entziehen.
Hier hat der Bf. in der Berufung behauptet, die Wohnung sei ursprünglich für den Betriebsschlosser vorgesehen gewesen; er benötige einen Techniker für die Planung von lufttechnischen Anlagen und müsse einem solchen unbedingt eine Dienstwohnung zur Verfügung stellen; es sei außerdem zweckmäßig, wenn ein Dienstnehmer im Betriebsgelände wohne und es auch außerhalb der Betriebszeit beaufsichtige. Wenn die Behörde den Umstand, daß die - übrigens einzige - Wohnung tatsächlich dem soeben verheirateten Sohn überlassen wurde (der sie 1980 nach Scheidung seiner Ehe wieder geräumt hat), auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH dahingehend wertet, daß sie in Wahrheit nur für den Sohn geschaffen wurde und daher andere als betriebliche Gründe zumindest überwogen haben, kann der VfGH dem auch unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht entgegentreten (vgl. VfSlg. 8345/1978).
Ob das Verfahren mangelhaft geblieben ist, weil die Behörde der Berufungsbehauptung, der ursprünglich in Aussicht genommene Betriebsschlosser habe unvorhergesehen eine Gemeindewohnung erhalten und deshalb keinen Bedarf nach einer Dienstwohnung mehr gehabt, nicht weiter nachgegangen ist, muß offen bleiben, weil ein solcher Mangel auch dann nicht in die Verfassungssphäre reichen würde, wenn - wie hier - die Verwandtschaft den Anlaß gibt, das Überwiegen privater Gründe für die Errichtung einer Wohnung zu vermuten.
Im geltend gemachten Grundrecht wurde der Bf. daher nicht verletzt. Auch die Verletzung anderer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder eine Rechtsverletzung durch Anwendung rechtswidriger genereller Normen ist nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Schlagworte
EinkommensteuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B607.1982Dokumentnummer
JFT_10149383_82B00607_00