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20/03 SachwalterschaftNorm
UbG §8;Rechtssatz
Die Behörde durfte zu Recht iSd § 12 Abs 1 WaffG von der begründeten Besorgnis ausgehen, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden: Der Betroffene hatte im Zuge der Ausreisekontrolle bei einer Grenzkontrollstelle gegenüber den kontrollierenden Beamten angegeben, er fühle sich verfolgt, habe seiner Exfreundin einen Bargeldbetrag in Höhe von S 275.000,-- gestohlen und werde sich mit dem Geld nach Ungarn absetzen. Zudem hatte er erklärt, dass er unbedingt jemanden brauche, mit dem er reden könne und der ihn verstehe, "da ansonsten etwas passieren werde", und auf mehrere Fahrzeuge gedeutet, die sich ebenfalls der Ausreise gestellt hatten, und von denen er sich verfolgt fühle. Bei der anschließenden Durchsuchung des vom Betroffenen gelenkten Fahrzeuges waren eine Bockdoppelflinte sowie 13 Stück Schrotpatronen vorgefunden worden. Dieser Vorfall hatte zur Einweisung des Betroffenen in die Landesnervenklinik gemäß § 8 UbG geführt. Dort wurde er stationär behandelt, die Diagnose lautete "akute wahnhafte psychotische Störung".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030022.X02Im RIS seit
18.06.2007Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014