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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0080 E 21. Oktober 1999 VwSlg 15260 A/1999 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren hat sich die Wasserrechtsbehörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Nicht hingegen dient das Überprüfungsverfahren dazu, das im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (teilweise) versäumte Ermittlungsverfahren nachzuholen. Inhaltlich völlig unbestimmte Auflagen können kein Prüfungsmaßstab dafür sein, ob die ausgeführte Anlage mit der Bewilligung übereinstimmt. Es ist Sache einer Partei, im Bewilligungsverfahren konkrete Einwände zu erheben und darauf zu dringen, dass von der Bewilligungsbehörde geklärt wird, ob die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes zu einer Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten dieser Partei führen wird und dass bejahendenfalls von der Bewilligungsbehörde konkrete, auf diese Rechte bezogene, einem Vollzug zugängliche Entscheidungen getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070075.X01Im RIS seit
31.05.2007