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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 25 KflG legt die Schriftform hinsichtlich einer Verwarnung, die Basis für einen Widerruf der Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie sein soll, fest, verlangt aber nicht, dass die "schriftliche Verwarnung" durch Bescheid erfolgen müsse. Dies ist auch nicht aus dem E vom 16. Oktober 2003, Zl 2001/03/0327, mit dem eine in Bescheidform ausgesprochene Verwarnung nach dem KflG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war, abzuleiten. Wird nämlich, wie in dem dem zitierten E zu Grunde liegenden Beschwerdefall, über eine schriftliche Verwarnung im Sinne des § 25 KflG ein Bescheid erlassen, hat dem ein mängelfreies Verwaltungsverfahren vorauszugehen. Daraus ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass eine schriftliche Verwarnung im Sinne des § 25 KflG der Bescheidform bedürfte, um wirksam zu sein (vgl. auch E vom 27. Februar 2002, Zl 99/03/0334, und vom 13. November 2002, Zl 99/03/0329). Der Umstand allein, dass über die schriftliche Verwarnung kein Bescheid ergangen ist, bedeutet also noch keine Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030217.X01Im RIS seit
23.05.2007