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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Eine Einwendung im Rechtssinn liegt nur vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, wobei die Erklärungen nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen sind. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, sind ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte oder die Forderung nach der Vorschreibung bestimmter Auflagen nicht als geeignete Einwendungen zu werten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994 die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003), 1186 ff, Rz. 9 zu § 356, zitierte hg. Rechtsprechung). (Hier: Die Nachbarn haben in der mündlichen Verhandlung unter anderem die "Einholung eines medizinischen Gutachtens wegen der Gefährdung durch Staub infolge der unbefestigten Oberflächen im Betriebsgelände sowie des im Anschluss daran befindlichen Grundstückes" beantragt. Dieses Vorbringen enthält nicht den bloßen Antrag auf Einholung eines Gutachtens, sondern wird damit auch hinreichend deutlich klargestellt, dass die Nachbarn durch den beantragten Gewinnungsbetriebsplan eine Gefährdung ihrer Gesundheit durch Staub befürchten. Damit haben die Nachbarn im Hinblick auf § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG rechtserhebliche Einwendungen erhoben.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040143.X01Im RIS seit
31.05.2007