RS Vwgh 2007/4/26 2004/03/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft
92 Luftverkehr

Norm

Austro ControlG 1993 §2 Abs1;
Austro ControlG 1993 §6 Abs2;
Austro ControlGebV 1994 Abschn2 TP43 lita;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0141 E 26. April 2007

Rechtssatz

Die Verordnungsermächtigung des § 6 Abs 2 Austro ControlG 1993 ist vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. März 1996, VfSlg 14474/1996, als nicht verfassungswidrig beurteilt worden. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch klargestellt, dass die genannte Vorschrift, wonach der Errechnung der Höhe der Gebühren das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen ist, so zu verstehen ist, dass damit angeordnet ist, der Bundesminister habe bei Erlassung der Austro ControlGebV 1994 nach den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips vorzugehen. Das Äquivalenzprinzip gebiete, dass die gesamten Erträge der Einnahmen nicht höher sein dürfen als die gesamten der Einrichtung für die Erbringung der Leistungen erwachsenden Aufwendungen, und weiters, dass die Leistungen den Interessenten zu angemessenen Gebühren zur Verfügung gestellt werden. Die Zuordnung der Gesamtkosten zu den einzelnen Leistungstypen habe den Erfordernissen der Sachlichkeit zu entsprechen, wobei der Verordnungsgeber einen gewissen Spielraum habe: Er dürfe bei der Zurechnung der Gemeinkosten auf die einzelnen Kostenträger auch auf andere Umstände als die Höhe der mit der Einzelleistung verbundenen direkten Kosten, etwa auf die Nutzenäquivalenz, abstellen. Im genannten Erkenntnis wurde die Vorgangsweise des Verordnungsgebers bei Ermittlung der Höhe der vorgeschriebenen Gebühr (TP 43 lit a Austro ControlGebV 1994) als nicht dem Kostendeckungsprinzip und dem Sachlichkeitsgebot widersprechend beurteilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004030140.X01

Im RIS seit

11.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten