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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
Austro ControlG 1993 §2 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/03/0141 E 26. April 2007Rechtssatz
Die Verordnungsermächtigung des § 6 Abs 2 Austro ControlG 1993 ist vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. März 1996, VfSlg 14474/1996, als nicht verfassungswidrig beurteilt worden. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch klargestellt, dass die genannte Vorschrift, wonach der Errechnung der Höhe der Gebühren das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen ist, so zu verstehen ist, dass damit angeordnet ist, der Bundesminister habe bei Erlassung der Austro ControlGebV 1994 nach den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips vorzugehen. Das Äquivalenzprinzip gebiete, dass die gesamten Erträge der Einnahmen nicht höher sein dürfen als die gesamten der Einrichtung für die Erbringung der Leistungen erwachsenden Aufwendungen, und weiters, dass die Leistungen den Interessenten zu angemessenen Gebühren zur Verfügung gestellt werden. Die Zuordnung der Gesamtkosten zu den einzelnen Leistungstypen habe den Erfordernissen der Sachlichkeit zu entsprechen, wobei der Verordnungsgeber einen gewissen Spielraum habe: Er dürfe bei der Zurechnung der Gemeinkosten auf die einzelnen Kostenträger auch auf andere Umstände als die Höhe der mit der Einzelleistung verbundenen direkten Kosten, etwa auf die Nutzenäquivalenz, abstellen. Im genannten Erkenntnis wurde die Vorgangsweise des Verordnungsgebers bei Ermittlung der Höhe der vorgeschriebenen Gebühr (TP 43 lit a Austro ControlGebV 1994) als nicht dem Kostendeckungsprinzip und dem Sachlichkeitsgebot widersprechend beurteilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030140.X01Im RIS seit
11.06.2007