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20/03 SachwalterschaftNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Beschwerdefall war zwischen der "Anlasstat" (die zur Einweisung des Betroffenen in eine Landesnervenklinik gemäß § 8 UbG geführt hatte, wo er stationär behandelt wurde, die Diagnose lautete "akute wahnhafte psychotische Störung") und der Erlassung des Berufungsbescheides ein Zeitraum von weniger als dreieinhalb Jahren verstrichen. Ausführungen dazu, dass unter den Umständen des Beschwerdefalles - Betonung des Erfordernisses der "laufenden Symptomfreiheit" und Annahme einer "kurzen Episode ohne späteres Rezidiv" ohne Berücksichtigung einer weiteren stationären Behandlung sowie der späteren regelmäßigen Behandlung durch die befassten Sachverständigen - die Beurteilung, der bisher verstrichene Zeitraum sei für eine entscheidende Änderung in der Beurteilung zu kurz, nicht rechtswidrig ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030022.X04Im RIS seit
18.06.2007Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014