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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §98 Abs3;Rechtssatz
Nach § 98 Abs 3 FinStrG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Die Beweiswürdigung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, dass der Verwaltungsgerichtshof prüft, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind. Somit wird also vom Verwaltungsgerichtshof geprüft, ob das Ergebnis der von der Behörde durchgeführten Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht und die Sachverhaltsannahme der Behörde in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen worden ist (vgl das hg Erkenntnis vom 20. April 2006, 2004/15/0113).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005140072.X02Im RIS seit
23.05.2007Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011