RS Vwgh 2007/4/26 2006/07/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0103 E 25. April 2002 RS 12 (Hier ohne den letzten Satz; Die Formulierung "während der Weidezeit" ist klar bestimmbar, differieren doch die jährlichen Weidezeiten aufgrund nicht zu beeinflussender natürlicher und sonstiger Gegebenheiten. Es wurde "zur ordnungsgemäßen Ausübung der Weiderechte" des Bf "während der Weidezeit" die Errichtung einer Abzäunung gegen eine neu zu errichtende Straße vorgeschrieben. Darauf und den Schutz der aufgetriebenen Tiere bezogen war der Begriff "Weidezeit" so zu verstehen, dass er vom Auftrieb der Tiere abhängig ist. Werden Tiere aufgetrieben, ist Weidezeit, und nur während dieser Zeit erweist sich die vorgeschriebene Maßnahme als notwendig.)

Stammrechtssatz

Ob eine einem Bescheid beigefügte Auflage ausreichend bestimmt im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG ist, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage kann auch dann vorliegen, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist. Dies gilt nicht bloß für den durch die Auflage belasteten Konsensträger, sondern auch für die Partei, deren Rechte durch die Auflage geschützt werden sollen. Auch für eine solche Partei widerspricht die Formulierung einer Auflage dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG nur dann, wenn ihr Inhalt auch unter Beiziehung eines Fachkundigen nicht verlässlich ermittelt werden kann. Ob eine Auflage gesetzlich ausreichend bestimmt ist, stellt daher nicht bloß eine Rechtsfrage, sondern auch eine gegebenenfalls fachlich zu lösende Tatsachenfrage dar (Hinweis E 25.6.2001, 2000/07/0012; E 29.6.2000, 2000/07/0014).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070049.X04

Im RIS seit

31.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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