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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §201;Rechtssatz
Wenn die Abgabepflichtige meint, dass es die Behörde bei rechtzeitig gestellten Festsetzungsanträgen in der Hand hätte, durch eine Verzögerung des Verfahrens die Verjährung herbeizuführen, ist auf die Bestimmung des § 158a Abs. 2 NÖ AO 1977 hinzuweisen. Demnach kann durch einen vor Eintritt der Verjährung gestellten Antrag der Eintritt der Festsetzungsverjährung verhindert werden (zu einem diesbezüglichen Anspruch und Antragsrecht vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1996, 95/16/0238, vom 26. April 1999, 99/17/0173, und vom 19. April 2007, Zl. 2006/15/0345).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006140039.X04Im RIS seit
23.05.2007Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012