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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes von der Ausübung eines Gewerbes nach § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist ohne rechtliche Relevanz, ob eine Straftat im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgte. Gleichfalls kommt es nicht darauf an, ob durch die in Rede stehenden Straftaten Geschäftspartner oder Kunden im Rahmen des Gewerbes zu Schaden gekommen sind, müssen doch die zum Tatbild dieser Gesetzesstelle gehörenden Verurteilungen nicht Delikte betreffen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden. Auch ein Eigeninteresse oder durch die strafbaren Handlungen erlangte Vorteile sind für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht erforderlich. Eine Zuverlässigkeitsprüfung hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 nicht zu erfolgen (vgl. dazu die in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO2 (2003), 739 ff, Rz 5 ff zu § 87, zitierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040223.X02Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010