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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/03/0030 E 26. April 2007 2007/03/0026 E 26. April 2007Rechtssatz
Die von § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht bloß Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides, ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung, eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Wie der VwGH in seinem ebenfalls die Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 auf einem individuellen Mobilterminierungsmarkt betreffenden E vom 28. Februar 2007, Zl 2004/03/0210, ausgesprochen hat, wird diesem Erfordernis in einem Fall, in dem den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der konkrete Bedeutungsinhalt der auferlegten Verpflichtung nicht klar ist, mit einer Spruchfassung, wie sie auch im nunmehr angefochtenen Bescheid (in Spruchpunkt 2.7) wörtlich gleichlautend verwendet wird, nicht Rechnung getragen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007030034.X01Im RIS seit
31.05.2007