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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 ergibt, soll ua jede nach § 32 legcit bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer, die ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen erfolgt, unterbunden werden. Das WRG 1959 stellt im Hinblick auf die Strafbarkeit nach § 137 Abs 2 Z 5 legcit nicht auf den Eintritt eines bestimmten Erfolges ab.
Schlagworte
Allgemein Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004070105.X02Im RIS seit
17.05.2007