TE Vfgh Erkenntnis 2006/9/25 B2773/05 ua

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Veröffentlicht am 25.09.2006
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979
VfGG §88

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch objektive Willkür bei der Besetzung einer Direktorenstelle an einer Höheren Bundeslehranstalt; keine ausreichende Bescheidbegründung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.520,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule Zell am See als Professor tätig. Der Beschwerdeführer bewarb sich - mit weiteren Personen - fristgerecht um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 25. Mai 2000 ausgeschriebene Stelle eines Direktors an der genannten Schule.

Im Verfahren zur Besetzung dieser Stelle erstattete das Kollegium des Landesschulrates für Salzburg der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur einen Besetzungsvorschlag, in dem der Beschwerdeführer ursprünglich an dritter Stelle gereiht war, nach Rückziehung der Bewerbung eines Mitbewerbers erfolgte die Auswahl zwischen ihm und der Mitbewerberin, die vor ihm gereiht war.

In weiterer Folge wurde diese Mitbewerberin auf Vorschlag der genannten Bundesministerin mit Entschließung des Bundespräsidenten zur Direktorin der genannten Schule ernannt, wovon die erfolgreiche Bewerberin mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Kenntnis gesetzt wurde.

Mit einem weiteren Bescheid der genannten Bundesministerin wurde die Bewerbung des Beschwerdeführers um die genannte Direktorenstelle abgewiesen.

2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird.

Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur als belangte Behörde erstattete in beiden Bescheidprüfungsverfahren jeweils - unter Vorlage der Verwaltungsakten - eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die ernannte Mitbewerberin erstattete in beiden Bescheidprüfungsverfahren eine gleichlautende Äußerung.

Der Beschwerdeführer replizierte in dem zu B2773/05 protokollierten, den Intimationsbescheid der genannten Bundesministerin betreffenden Verfahren auf die Gegenschrift sowie auf die Äußerung der ernannten Mitbewerberin.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässigen (vgl. VfSlg. 15.696/1999) - Beschwerden erwogen:

1. Die Beschwerden entsprechen in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag B900/05 zugrunde liegenden Beschwerde, die sich gegen die Entscheidung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Besetzung der Schulleiterstelle der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus in Krems wandte. Der Umstand, dass dort nur der an den Beschwerdeführer gerichtete, seine Bewerbung abweisende Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekämpft war und nicht auch - so wie hier - der nicht begründete (Intimations-)Bescheid betreffend die Ernennung der Mitbewerberin, ändert daran nichts (vgl. erneut VfSlg. 15.696/1999).

2. Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu B900/05 am heutigen Tag gefällten Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt wurde und die Bescheide daher aufzuheben waren.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie zwei Eingabegebühren jeweils in der Höhe von € 180,-- enthalten. Es war nur ein Pauschalsatz zu gewähren, da es der Partei sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, gegen die - vom Sachverhalt und von der rechtlichen Beurteilung her - gleichgelagerten Bescheide eine gemeinsame Beschwerde einzubringen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Bescheidbegründung, Dienstrecht, Gleichbehandlung, Lehrer, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B2773.2005

Dokumentnummer

JFT_09939075_05B02773_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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