Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §1 Abs1;Rechtssatz
Steht ein Parkplatz, auf dem das KFZ des Besch mit laufendem Motor angetroffen wurde, nach der Aktenlage (zulässiger Weise) der Benützung durch Fußgänger offen, so ist schon deshalb von einer Straße mit öffentlichem Verkehr auszugehen (Hinweis E 3. Oktober 1990, 90/02/0094, 0095); selbst wenn zur Tatzeit die Absperrung durch die Kette vorhanden gewesen sein sollte.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020305.X01Im RIS seit
08.05.2007