RS Vwgh 2007/4/30 2006/02/0034

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Veröffentlicht am 30.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV 1994 §1 Abs1;
BArbSchV 1994 §155;
BArbSchV 1994 §156;
BArbSchV 1994 §85 Abs3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) sowie Schulungen reicht für ein "wirksames Kontrollsystem" nicht aus. Ob die "Mitnahme" der Seile und Sicherungsgeräte und das "Anlegen" der Schutzausrüstung einer Kontrolle unterworfen worden sind und dem verunfallten Arbeitnehmer die persönliche Schutzausrüstung "zur Verfügung" gestanden ist, ist unerheblich. Bei einer Übertretung des § 85 Abs 3 BArbSchV 1994 kommt es im Zusammenhang mit einem entsprechenden "wirksamen Kontrollsystem" gerade darauf an, dass diese Schutzausrüstung "nicht ordnungsgemäß" verwendet wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020034.X03

Im RIS seit

11.05.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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