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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BArbSchV 1994 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Erteilung von Anordnungen (Weisungen) sowie Schulungen reicht für ein "wirksames Kontrollsystem" nicht aus. Ob die "Mitnahme" der Seile und Sicherungsgeräte und das "Anlegen" der Schutzausrüstung einer Kontrolle unterworfen worden sind und dem verunfallten Arbeitnehmer die persönliche Schutzausrüstung "zur Verfügung" gestanden ist, ist unerheblich. Bei einer Übertretung des § 85 Abs 3 BArbSchV 1994 kommt es im Zusammenhang mit einem entsprechenden "wirksamen Kontrollsystem" gerade darauf an, dass diese Schutzausrüstung "nicht ordnungsgemäß" verwendet wird.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020034.X03Im RIS seit
11.05.2007