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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2002/03/0213, kann eine Partei im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem Eigentum oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung untrennbar verbunden und im EisenbahnG als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030203.X02Im RIS seit
07.06.2007