RS Vwgh 2007/5/2 2004/03/0203

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Veröffentlicht am 02.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl. 2002/03/0213, kann eine Partei im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG erfolgreich nur solche Nachteile einwenden, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem Eigentum oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung untrennbar verbunden und im EisenbahnG als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004030203.X02

Im RIS seit

07.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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