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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Baubewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungsbescheid des Gemeinderates der Beschwerdeführerin, mit dem das Bauansuchen der mitbeteiligten Partei (betreffend die Errichtung einer Telekommunikationsanlage und eines Funkraumes auf einem näher genannten Grundstück) abgewiesen wurde, aufgehoben (u.a. im Hinblick auf eine als notwendig erachtete Verfahrensergänzung betreffend die angenommene Baudichteüberschreitung des angezeigten Bauvorhabens). Die beschwerdeführende Gemeinde macht zum Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde geltend, die Durchführung der beauftragten Verfahrensergänzungen (gemäß dem angefochtenen Bescheid), insbesondere die Einholung eines raumplanungsfachlichen Gutachtens, führe für den Fall des Erfolges der Beschwerde zu einem vermeidbaren Kostenaufwand. Selbst wenn man davon ausginge, dass einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich im Bereich hoheitlicher Vollziehung ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG entstehen könnte, wurde durch das Vorbringen ein solcher Nachteil jedenfalls nicht dargelegt.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2005060077.A01Im RIS seit
09.08.2007