RS Vwgh 2007/5/2 2004/03/0203

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Veröffentlicht am 02.05.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;

Rechtssatz

Mit der Bezugnahme auf ein an sich schon fehlendes öffentliches Interesse, eine negative Kosten-Nutzen-Relation des Projekts, nicht ausreichende Prüfung sinnvollerer Varianten und dem Vorbringen, die Konzeption des geplanten zweigleisigen Betriebes in einer einzigen Tunnelröhre entspreche nicht dem Stand der Technik, wird eine Verletzung konkreter subjektiv-öffentlicher Rechte ebensowenig aufgezeigt wie mit dem Vorbringen, das Projekt widerspreche Richtlinien über die Interoperabilität von europäischen Hochgeschwindigkeitsstrecken. Die Beschwerdeführer (Parteien) machen aber - zulässigerweise - Umstände geltend, wonach im Brandfall oder bei anderen Schadensereignissen im Tunnel Schäden an den Grundstücken der Beschwerdeführer und damit eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit nicht ausgeschlossen werden könnten.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004030203.X03

Im RIS seit

07.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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