Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Mit der Bezugnahme auf ein an sich schon fehlendes öffentliches Interesse, eine negative Kosten-Nutzen-Relation des Projekts, nicht ausreichende Prüfung sinnvollerer Varianten und dem Vorbringen, die Konzeption des geplanten zweigleisigen Betriebes in einer einzigen Tunnelröhre entspreche nicht dem Stand der Technik, wird eine Verletzung konkreter subjektiv-öffentlicher Rechte ebensowenig aufgezeigt wie mit dem Vorbringen, das Projekt widerspreche Richtlinien über die Interoperabilität von europäischen Hochgeschwindigkeitsstrecken. Die Beschwerdeführer (Parteien) machen aber - zulässigerweise - Umstände geltend, wonach im Brandfall oder bei anderen Schadensereignissen im Tunnel Schäden an den Grundstücken der Beschwerdeführer und damit eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit nicht ausgeschlossen werden könnten.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004030203.X03Im RIS seit
07.06.2007