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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §111 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Entziehung der Gewerbeberechtigung - Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer eine Vielzahl von Verwaltungsstrafen (31) rechtskräftig ausgesprochen, weil er bei der Ausübung des in Rede stehenden Gastgewerbes gegen dabei zu beachtende Rechtsvorschriften, und zwar hauptsächlich gegen die jeweiligen Sperrzeitenvorschriften, aber auch gegen Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes, des Wiener Jugendschutzgesetzes sowie Normen des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes, verstoßen habe. Dem vorliegenden Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stehen somit zwingende öffentliche Interessen (Schutz der Nachbarn vor Belästigungen, Gesundheitsschutz der Nachbarn bzw. Kunden) entgegen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007040011.A01Im RIS seit
09.08.2007