RS Vwgh 2007/5/8 AW 2007/07/0019

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Veröffentlicht am 08.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §63 Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages und Maßnahmen nach § 63 Abs. 4 AWG 2002 - Mit Bescheid des LH wurde in einem Spruchpunkt im Hinblick auf die Nichterfüllung näher bezeichneter Anordnungen gemäß § 63 Abs. 4 AWG 2002 die gänzliche Schließung einer Deponie angeordnet. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Der Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war jedenfalls deshalb abzuweisen, weil die beschwerdeführende Gesellschaft nur allgemein die Behauptung einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung vorgetragen hat. Das Konkretisierungsgebot gilt auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Gesellschaft, weshalb dem insoweit nicht ausreichend begründeten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben werden konnte.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070019.A01

Im RIS seit

09.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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