RS Vwgh 2007/5/14 2006/10/0068

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Veröffentlicht am 14.05.2007
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

ABGB §140;
FamLAG 1967 §2;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0014 E 27. Februar 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, dass die Familienbeihilfe zwar dem Unterhaltspflichtigen ausbezahlt wird und Bestandteil von dessen Einkommen ist, dass sie aber für den Unterhalt bzw. die Pflege des Kindes verwendet werden muss (vgl. etwa Stabentheiner in Rummel3, Rz 12b zu § 140 ABGB). Die Familienbeihilfe ist ihrem Wesen nach Betreuungshilfe und soll deshalb als Zuschuss Pflege und Erziehung des Kindes erleichtern sowie die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen. Sie ist als Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechts eine besondere Form der Drittzuwendung. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten ("Familienlastenausgleich"). Die Familienbeihilfe wird demgemäß zwar dem Unterhaltspflichtigen ausbezahlt, ist aber ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden (vgl. z.B. auch OGH 1 Ob 565/91, und 1 Ob 76/99d).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100068.X03

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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