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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Betreffend den begehrten Freibetrag gemäß § 7 Abs. 1 lit. b Tir SHV kommt weder der Hinweis auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erziehung des (im relevanten Zeitraum im 17. Lebensjahr stehenden) Sohnes noch der Hinweis auf die Verpflichtung zur Haushaltsführung als Grund für die Annahme in Betracht, der Hilfe Suchende sei in seiner Erwerbsfähigkeit stark beschränkt; hat er doch nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass Erziehungsnotwendigkeiten oder mit der Haushaltsführung verbundene Erfordernisse in einem Ausmaß vorlägen, das erheblich über das im Allgemeinen zu leistende Ausmaß hinausgehe.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100171.X04Im RIS seit
20.06.2007