RS Vwgh 2007/5/14 2005/10/0171

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Veröffentlicht am 14.05.2007
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Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
SHG Tir 1973 §7 Abs2;
SHV Tir 1974 §4 Abs1 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Betreffend den begehrten Freibetrag gemäß § 7 Abs. 1 lit. b Tir SHV kommt weder der Hinweis auf die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erziehung des (im relevanten Zeitraum im 17. Lebensjahr stehenden) Sohnes noch der Hinweis auf die Verpflichtung zur Haushaltsführung als Grund für die Annahme in Betracht, der Hilfe Suchende sei in seiner Erwerbsfähigkeit stark beschränkt; hat er doch nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, dass Erziehungsnotwendigkeiten oder mit der Haushaltsführung verbundene Erfordernisse in einem Ausmaß vorlägen, das erheblich über das im Allgemeinen zu leistende Ausmaß hinausgehe.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100171.X04

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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