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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Hilfe Suchende übersieht bei seinem Vorbringen, die Berufungsbehörde hätte ihm die von der Erstbehörde gewährte Sonderzahlung nicht aberkennen dürfen, zumal er sich in seiner Berufung lediglich gegen deren (seines Erachtens zu geringe) Höhe gewendet habe, dass sein Sozialhilfeanspruch, über den mit dem erstinstanzlichen Bescheid entschieden wurde, insoweit eine untrennbare Einheit bildet, als eine Sonderzahlung gemäß § 4 Abs. 2 Tir SHV von der Zuerkennung eines Anspruches auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes im betreffenden Monat abhängt. Daher trifft der Vorwurf, die Berufungsbehörde habe eingetretene Teilrechtskraft missachtet, nicht zu.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100171.X07Im RIS seit
20.06.2007