Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art139 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V der Gemeindevertretung der Gemeinde Andelsbuch vom 7. Feber 1983 betreffend Umwidmung eines Grundstückes; keine Antragslegitimation des Anrainers, da kein unmittelbarer Eingriff in seine RechtssphäreSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1.1. Der Antragsteller O M ist Eigentümer des Grundstückes .../2 und der Bauparzelle ... der KG Andelsbuch (Bezirk Bregenz).
1.1.2. Mit Beschl. der Gemeindevertretung der Gemeinde Andelsbuch vom 7. Feber 1983 - genehmigt durch den Bescheid der Vbg. Landesregierung vom 27. Feber 1984, Z VIIa-310.03 - wurde die im Miteigentum der Eheleute F und AM stehende und an das Grundstück .../2 (s. Punkt 1.1.1.) anrainende Grundparzelle .../2, KG Andelsbuch, von Freifläche in Baufläche - Mischgebiet umgewidmet.
Dieser Gemeindevertretungsbeschl. wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Andelsbuch in der Zeit vom 10. April 1984 bis 15. Mai 1984 kundgemacht.
1.2. Mit seinem auf Art139 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrte O M der Sache nach die Aufhebung der zu Punkt 1.1.2. bezeichneten V der Gemeindevertretung der Gemeinde Andelsbuch wegen Gesetzwidrigkeit. Der Einschreiter stützt seine Antragsberechtigung - sinngemäß zusammengefaßt - darauf, daß er Anrainer des umgewidmeten Grundstückes (Grundparzelle .../2) sei und in der Ausübung insbesondere seiner - ihm in bezug auf das Grundstück .../2 zukommenden - Geh- und Fahrrechte behindert werde.
2. Über den Antrag wurde erwogen:
2.1. Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist es auch, daß die angefochtene V für den Antragsteller nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam wurde (s. zB VfSlg. 8009/1977).
2.2. Der VfGH hat hiebei lediglich zu untersuchen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtswirkungen der V vorliegen, nicht zu prüfen ist hingegen, ob die Norm für ihn sonstige Wirkungen entfaltet. Es kommt nämlich im gegebenen Zusammenhang bloß auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht die bekämpfte V seine Rechtssphäre berührt und - bei Gesetzwidrigkeit - verletzt (s. zB VfSlg. 8974/1980 mit den dort enthaltenen Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des VfGH; VfGH 10. Juni 1983 V17/83).
2.3. Die angefochtene V hat zur Folge, daß - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Bauvorschriften - baubehördliche Bewilligungen für Bauten auf der eingangs genannten Nachbarparzelle des Einschreiters erteilt werden dürfen. Die V greift damit zwar in die Rechtssphäre des O M als Anrainer ein; ein unmittelbarer Eingriff in diese Rechtssphäre wird jedoch erst durch einen Baubewilligungsbescheid bewirkt, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene V. Dem Einschreiter kommt daher die Antragsberechtigung nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG nicht zu (s. auch VfSlg. 9100/1981, 9061/1981, 9352/1982; VfGH 10. Juni 1983 V17/83).
3. Es war darum spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:V11.1985Dokumentnummer
JFT_10149381_85V00011_00