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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Was das Ausmaß der Reduzierung der zu gewährenden Sozialhilfe anlangt, so ermächtigt § 7 Abs. 5 Tir SHG die Behörde zu einer Einschränkung bis auf "das unerlässliche Mindestmaß". Einer Verordnungsregelung bedarf die Vollziehung dieser Bestimmung nicht. Vielmehr obliegt es der Behörde, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Tir SHG im Einzelfall zu beurteilen, mit welchen Sozialhilfeleistungen (gerade noch) das Auslangen gefunden werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100171.X02Im RIS seit
20.06.2007