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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
ABGB §140 Abs1;Rechtssatz
Die Mutter der Hilfeempfängerin hat die in Erfüllung der Geldunterhaltspflicht des Vaters der Hilfeempfängerin geleisteten Zahlungen als deren Sachwalterin und somit "für die Hilfeempfängerin" entgegengenommen. Die Verpflichtung, diese Zuwendungen "für die Hilfeempfängerin" zu verwenden, ergibt sich nicht aus der Unterhaltspflicht der Mutter gegenüber der Hilfeempfängerin, sondern aus dem mit der gesetzlichen Vertretung verbundenen Pflichtverhältnis. Im Hinblick darauf, dass § 45 Abs. 1 Bgld SHG allein an Bestehen und Ausmaß einer Unterhaltspflicht (des potentiell Ersatzpflichtigen) gegenüber dem Hilfeempfänger anknüpft, wurde im angefochtenen Bescheid kein Sachverhalt festgestellt, auf dessen Grundlage die Mutter zum Ersatz nach der zitierten Vorschrift verpflichtet werden könnte.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100013.X04Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011