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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
FamLAG 1967 §2;Rechtssatz
Durch die Gewährung von Geldleistungen im Umfang des erhöhten Richtsatzes gemäß § 13 Abs. 3 und 4 Wr SHG sind "Schulkosten" nicht gedeckt. Sie stellen einen Lebensbedarf aus dem Titel "Hilfe zur Erziehung" im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Z. 5 und 18 Abs. 1 Wr SHG dar. Bei Prüfung, ob die vom Hilfesuchenden geltend gemachten Aufwendungen unter diesem Titel gebührten, muss auch geprüft werden, inwieweit die im Laufe eines Schuljahres im Allgemeinen entstehenden Aufwendungen für schulischen Bedarf in der dem Hilfesuchenden gewährten Familienbeihilfe, die ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden ist, Deckung finden (vgl. E vom 14. September 2004, Zl. 2002/10/0237 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100066.X01Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008