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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Tir SHV sieht Hilfe zur Deckung des Aufwandes für Bekleidung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in Form einer Beihilfe in Höhe der tatsächlichen Kosten vor. Es ist daher Sache des Hilfebedürftigen, seinen Bekleidungsbedarf bei der Behörde konkret geltend zu machen und erforderlichenfalls - im Rahmen der ihn im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht - zu belegen.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100092.X01Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011