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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Sozialhilfe wird zur Deckung des Aufwandes für Unterkunft in Form der Übernahme der tatsächlich erwachsenden Kosten (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b Tir SHV) gewährt. Die Gewährung einer Unterstützung für Unterkunft setzt daher voraus, dass ein konkreter Bedarf geltend gemacht wird. Wenn der Hilfe Suchende daher die Behörde über eine Mietzinserhöhung nicht unterrichtete, sondern Sozialhilfe "für die Miete" mit dem Hinweis beantragte, sämtliche Unterlagen lägen "längst dem Amt für Soziales" vor, so hat er die Nichtberücksichtigung einer Mietzinserhöhung selbst zu vertreten.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100187.X01Im RIS seit
20.06.2007