RS Vwgh 2007/5/14 2005/10/0187

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Veröffentlicht am 14.05.2007
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Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
SHG Tir 1973 §3 lita;
SHG Tir 1973 §4 Abs1;
SHV Tir 1974 §1 litb;
SHV Tir 1974 §4 Abs1 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Sozialhilfe wird zur Deckung des Aufwandes für Unterkunft in Form der Übernahme der tatsächlich erwachsenden Kosten (vgl. § 4 Abs. 1 lit. b Tir SHV) gewährt. Die Gewährung einer Unterstützung für Unterkunft setzt daher voraus, dass ein konkreter Bedarf geltend gemacht wird. Wenn der Hilfe Suchende daher die Behörde über eine Mietzinserhöhung nicht unterrichtete, sondern Sozialhilfe "für die Miete" mit dem Hinweis beantragte, sämtliche Unterlagen lägen "längst dem Amt für Soziales" vor, so hat er die Nichtberücksichtigung einer Mietzinserhöhung selbst zu vertreten.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100187.X01

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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