RS Vwgh 2007/5/14 2005/10/0171

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Veröffentlicht am 14.05.2007
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Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
SHG Tir 1973 §3 lita;
SHG Tir 1973 §4 Abs1;
SHG Tir 1973 §7 Abs2;
SHV Tir 1974 §1 litb;
SHV Tir 1974 §4 Abs1 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Sozialhilfe zur Deckung des Aufwandes für Unterkunft ist gemäß § 4 Abs. 1 lit. b Tir SHV - unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - nach Maßgabe des konkreten individuellen Bedarfes zu gewähren. Wenn der Hilfe Suchende die Behörde daher nicht davon unterrichtete, dass seit der letzten Sozialhilfegewährung eine Erhöhung der Wohnungsmiete stattgefunden habe, so hat er es selbst zu vertreten, wenn ihm Hilfe zur Deckung seines Aufwandes für Unterkunft von der Behörde an Hand der ihr bekannten (nicht mehr aktuellen) Mietzinshöhe gewährt wurde.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005100171.X03

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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