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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Sozialhilfe zur Deckung des Aufwandes für Unterkunft ist gemäß § 4 Abs. 1 lit. b Tir SHV - unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - nach Maßgabe des konkreten individuellen Bedarfes zu gewähren. Wenn der Hilfe Suchende die Behörde daher nicht davon unterrichtete, dass seit der letzten Sozialhilfegewährung eine Erhöhung der Wohnungsmiete stattgefunden habe, so hat er es selbst zu vertreten, wenn ihm Hilfe zur Deckung seines Aufwandes für Unterkunft von der Behörde an Hand der ihr bekannten (nicht mehr aktuellen) Mietzinshöhe gewährt wurde.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005100171.X03Im RIS seit
20.06.2007