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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/18/0481 E 25. November 2010Rechtssatz
§ 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 räumt der Behörde insofern Ermessen ein, als sie diese ermächtigt, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trotz Vorliegens der in den §§ 60, 61, 66 und 86 FrPolG 2005 normierten Tatbestandsvoraussetzungen abzusehen. Nach Art. 130 Abs. 2 B-VG hat die Behörde von dem besagten Ermessen "im Sinne des Gesetzes" Gebrauch zu machen. Sie hat hiebei in Erwägung zu ziehen, ob und gegebenenfalls welche Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen, und sich hiebei insbesondere von den Vorschriften des FrPolG 2005 leiten zu lassen. Es könnten etwa - anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 66 FrPolG 2005 - öffentliche Interessen zugunsten eines Fremden berücksichtigt werden und bei entsprechendem Gewicht eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Ermessensentscheidung rechtfertigen. Aber auch persönliche, schon im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach § 66 FrPolG 2005 zu berücksichtigende Interessen sind bei der Handhabung des Ermessens nach § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 dann zu beachten, wenn dies erforderlich ist, um den besonderen im Einzelfall gegebenen Umständen gerecht zu werden (Hinweis E 24. April 2001, 98/18/0183, ergangen zum FrG 1997).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen ErmessenBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelErmessen VwRallg8ErmessenBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180445.X01Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011