RS Vwgh 2007/5/15 2006/11/0259

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Veröffentlicht am 15.05.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §30 Abs1 idF 2005/I/152;
FSG 1997 §32 Abs1 idF 2005/I/152;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 30 Abs. 1 zweiter Satz FSG 1997 ist so auszulegen, dass aus Anlass einer Aberkennung nur ein Lenkverbot im engeren Sinn verfügt werden darf. Zu diesem Auslegungsergebnis steht das E 13. August 2003, 2002/11/0023, nicht im Widerspruch. Der VwGH hat in diesem Erkenntnis zu § 30 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 FSG 1997 zwar angedeutet, dass bei einem Vorgehen gemäß erstgenannter Bestimmung sämtliche im § 32 Abs. 1 FSG 1997 angeführten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden seien, diese Ausführungen bezogen sich aber auf die Rechtmäßigkeit eines Lenkverbots im engeren Sinn und beruhten im Übrigen auf der Rechtslage vor der 5. FSG 1997-Novelle.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110259.X02

Im RIS seit

18.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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