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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §30 Abs1 idF 2005/I/152;Rechtssatz
§ 30 Abs. 1 zweiter Satz FSG 1997 ist so auszulegen, dass aus Anlass einer Aberkennung nur ein Lenkverbot im engeren Sinn verfügt werden darf. Zu diesem Auslegungsergebnis steht das E 13. August 2003, 2002/11/0023, nicht im Widerspruch. Der VwGH hat in diesem Erkenntnis zu § 30 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 FSG 1997 zwar angedeutet, dass bei einem Vorgehen gemäß erstgenannter Bestimmung sämtliche im § 32 Abs. 1 FSG 1997 angeführten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden seien, diese Ausführungen bezogen sich aber auf die Rechtmäßigkeit eines Lenkverbots im engeren Sinn und beruhten im Übrigen auf der Rechtslage vor der 5. FSG 1997-Novelle.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110259.X02Im RIS seit
18.06.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011