RS Vwgh 2007/5/15 2005/11/0194

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Veröffentlicht am 15.05.2007
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §76a Abs1 idF 1996/788;
ZDG 1986 §76a Abs2 idF 1996/788;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/11/0063 E 24. März 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Das Unterbleiben der gebotenen rechtzeitigen Verständigung des WehrPfl gemäß § 76a Abs 2 ZDG hindert nicht den Beginn des Fristenlaufes nach § 76a Abs1 ZDG (hier: Die Bedeutung für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist wegen Unkenntnis der Rechtslage braucht nicht geprüft zu werden, weil der angefochtene Bescheid nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des WehrPfl abspricht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005110194.X02

Im RIS seit

18.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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