Index
44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §76a Abs1 idF 1996/788;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/11/0063 E 24. März 1999 RS 2Stammrechtssatz
Das Unterbleiben der gebotenen rechtzeitigen Verständigung des WehrPfl gemäß § 76a Abs 2 ZDG hindert nicht den Beginn des Fristenlaufes nach § 76a Abs1 ZDG (hier: Die Bedeutung für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist wegen Unkenntnis der Rechtslage braucht nicht geprüft zu werden, weil der angefochtene Bescheid nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des WehrPfl abspricht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005110194.X02Im RIS seit
18.06.2007