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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §23 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/21/0182 E 31. August 2004 RS 3(Hier: Dies gilt auch nach der Rechtslage zum FrPolG 2005.)Stammrechtssatz
Das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Vorteile gegen Entgelt beeinträchtigt das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens erheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180184.X02Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009