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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/11/0355 E 27. April 1995 RS 1Stammrechtssatz
Die Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ist keine materiell-rechtliche, sondern eine verfahrensrechtliche (mit der Folge, daß die Tage des Postenlaufes nicht in sie einzurechnen sind; Hinweis E VfGH 12.10.1994, B 1659/94). Daraus folgt, daß eine Wiedereinsetzung gegen ihre Versäumung in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005110194.X03Im RIS seit
18.06.2007