Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Behörde in der Begründung ihres Bescheides darauf hinweist, dass die Identität des Fremden auf Grund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen ist, ändert nichts daran, dass Adressat dieses Bescheides der im Spruch eindeutig mit Namen und Geburtsdatum bezeichnete Fremde ist.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180194.X01Im RIS seit
20.06.2007