RS Vwgh 2007/5/15 2007/18/0194

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Veröffentlicht am 15.05.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Behörde in der Begründung ihres Bescheides darauf hinweist, dass die Identität des Fremden auf Grund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen ist, ändert nichts daran, dass Adressat dieses Bescheides der im Spruch eindeutig mit Namen und Geburtsdatum bezeichnete Fremde ist.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180194.X01

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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