RS Vwgh 2007/5/15 2006/11/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/11/0234

Rechtssatz

Die "Formalentziehung" nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG 1997 ist schon dann unzulässig, wenn der Betreffende die entsprechenden Anordnungen befolgt hat, weil damit der Zweck der Anordnungen erreicht wurde (Hinweis E 20. Oktober 2005, 2005/11/0158). Soweit die Behörde die Formalentziehung deshalb (weiterhin) gerechtfertigt sieht, weil eine "befürwortende Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie" nicht beigebracht worden sei (im von der Bfin vorgelegten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie wird die Bfin als nicht mehr geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken", beurteilt), ist ihr Folgendes zu entgegnen: Ein allfälliger "negativer" Inhalt des Gutachtens, also eine Verneinung der notwendigen gesundheitlichen Eignung, kann die "Formalentziehung" nicht rechtfertigen, ist doch der Zweck des § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG 1997, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens zu gewährleisten, auch in diesem Fall erfüllt. Allerdings wäre bei Vorliegen eines - schlüssig begründeten - Gutachtens, das die gesundheitliche Eignung des Betreffenden verneint, die Lenkberechtigung wegen Nichtvorliegens der gesundheitlichen Eignung zu entziehen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110233.X02

Im RIS seit

18.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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