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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/11/0234Rechtssatz
Die "Formalentziehung" nach § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG 1997 ist schon dann unzulässig, wenn der Betreffende die entsprechenden Anordnungen befolgt hat, weil damit der Zweck der Anordnungen erreicht wurde (Hinweis E 20. Oktober 2005, 2005/11/0158). Soweit die Behörde die Formalentziehung deshalb (weiterhin) gerechtfertigt sieht, weil eine "befürwortende Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie" nicht beigebracht worden sei (im von der Bfin vorgelegten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie wird die Bfin als nicht mehr geeignet, Kraftfahrzeuge zu lenken", beurteilt), ist ihr Folgendes zu entgegnen: Ein allfälliger "negativer" Inhalt des Gutachtens, also eine Verneinung der notwendigen gesundheitlichen Eignung, kann die "Formalentziehung" nicht rechtfertigen, ist doch der Zweck des § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG 1997, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens zu gewährleisten, auch in diesem Fall erfüllt. Allerdings wäre bei Vorliegen eines - schlüssig begründeten - Gutachtens, das die gesundheitliche Eignung des Betreffenden verneint, die Lenkberechtigung wegen Nichtvorliegens der gesundheitlichen Eignung zu entziehen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110233.X02Im RIS seit
18.06.2007Zuletzt aktualisiert am
18.11.2015