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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4;Rechtssatz
Dass das Gesetz der Richtigkeit der Periodenbesteuerung den Vorrang gegenüber dem Grundsatz der "Gesamtgewinnbesteuerung" einräumt, trifft grundsätzlich zu (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, 99/15/0194). Allerdings tritt bei Gegenleistungsbeziehungen in Form von Dauerschuldverhältnissen die Gewinnrealisierung laufend nach Maßgabe der Leistungserbringung (pro rata temporis) ein, wobei bei solchen durch kontinuierliche Leistungserbringung gekennzeichneten Vertragsverhältnissen die Gewinne laufend nach Maßgabe der Leistungserbringung realisiert werden und daher jedenfalls zum jeweiligen Bilanzstichtag auszuweisen sind (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1994, 90/14/0124, VwSlg 6855 F/1994, und vom 29. April 2003, 99/14/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006140019.X04Im RIS seit
18.06.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013