Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Ein die verdeckte Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt zwar vor, wenn dem Vorteil, den die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt, Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich sind allerdings ausdrückliche wechselseitige Vereinbarungen über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen, welche bereits im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen müssen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. November 2001, 96/13/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005140005.X04Im RIS seit
18.06.2007Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012