RS Vwgh 2007/5/16 2005/14/0005

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Veröffentlicht am 16.05.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §93 Abs2 Z1 lita;
KStG 1988 §8 Abs2;

Rechtssatz

Der Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie in einem Verzicht der Gesellschaft auf eine gegenüber dem Gesellschafter bestehende Forderung eine objektive Vermögenszuwendung erblickt hat. Ebenso wenig kann ihr entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verzicht auf die Forderung auf die Absicht einer Vorteilszuwendung geschlossen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140005.X03

Im RIS seit

18.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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