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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Der Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie in einem Verzicht der Gesellschaft auf eine gegenüber dem Gesellschafter bestehende Forderung eine objektive Vermögenszuwendung erblickt hat. Ebenso wenig kann ihr entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verzicht auf die Forderung auf die Absicht einer Vorteilszuwendung geschlossen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005140005.X03Im RIS seit
18.06.2007Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012